Pfronstetten
Akzeptanz über Beteiligung
Anwohner nehmen Windenergieanlagen unmittelbar wahr – sowohl optisch als auch akustisch. Damit tragen sie einen wesentlichen Teil der Auswirkungen der Energiewende. Als finanziellen Ausgleich ermöglicht §6 EEG (Erneuerbare-Energien-Gesetz) eine Beteiligung der Gemeinden im Umkreis von 2,5 km an den Erträgen der Windenergieanlagen.
WER ZAHLT?
Die Betreiber von Windenergieanlagen an Land, sofern für die jeweilige Anlage ein Zuschlag im Ausschreibungsverfahren erteilt wurde.
WIE HOCH IST DIE BETEILIGUNG?
Die Betreiber dürfen den betroffenen Gemeinden eine Beteiligung von bis zu 0,2 Cent je eingespeister Kilowattstunde anbieten.
Bei den geplanten Windenergieanlagen am Standort Hohenstein-Schäfbuch wird mit einer jährlichen Stromproduktion von rund 15 Millionen kWh gerechnet. Daraus ergibt sich eine mögliche Zahlung von etwa 30.000 Euro pro Windenergieanlage und Jahr.
WER ERHÄLT DIE ZAHLUNGEN?
Die Gemeinden, deren Gebiet ganz oder teilweise innerhalb eines Umkreises von 2,5 km um die jeweilige Windenergieanlage liegt.
Sind mehrere Gemeinden betroffen, wird die Zahlung entsprechend aufgeteilt.
GIBT ES EINE ZWECKBINDUNG?
Nein. Die Gemeinden können frei über die Verwendung der Mittel entscheiden.
WELCHE STRAFEN DROHEN BEI NICHTZAHLUNG?
Es ist keine unmittelbare Bußgeldregelung vorgesehen.
