Zusammenarbeit mit der Stadt
Wie auf der Seite „Planungsgrundlagen“ beschrieben, steht die Höhenbeschränkung im Flächennutzungsplan der Stadt unserem Vorhaben aktuell entgegen. Trotzdem kann die Stadt Pritzwalk bei der Beteiligung im Rahmen des Genehmigungsverfahrens ihre Zustimmung zum Vorhaben erteilen. Dazu gibt es zwei verschiedene Möglichkeiten, für die wir eine juristische Prüfung in Auftrag gegeben haben und die zum folgenden Ergebnis kommt:
- Die Stadt kann dem Vorhaben zustimmen und parallel dazu eine Änderung des Flächennutzungsplanes zur Aufhebung der Höhenbegrenzung starten.
- Die Stadt kann dem Vorhaben auch ohne die Änderung des Flächennutzungsplanes zustimmen! Es droht kein Wildwuchs und der Flächennutzungsplan muss dafür nicht verändert werden.
Diese zweite Möglichkeit erfolgt über eine „Abwägung im Einzelfall“ und funktioniert so:
Im Genehmigungsverfahren zum Windvorhaben können öffentliche Belange, die dem Vorhaben entgegenstehen, abgewogen werden. Bei einer Abwägung werden die Interessen an dem öffentlichen Belang den Interessen des Vorhabens gegenübergestellt. In unserem Fall ist die Höhenbeschränkung im Flächennutzungsplan ein öffentlicher Belang, der dem Vorhaben aktuell entgegensteht. Nun wird das Interesse an der Höhenbeschränkung dem Interesse des Vorhabens gegenübergestellt und gegeneinander abgewogen.
Die juristische Prüfung hat ergeben, dass das Interesse an der Höhenbeschränkung in diesem konkreten Fall nicht das Interesse des geplanten Vorhabens überwiegt. Die Gründe dafür sind:
1) Darstellungen sind zeitlich überholt
Entscheidend für die Gewichtung des Interesses an der Höhenbeschränkung ist u.a. das Alter des Flächennutzungsplanes. Darstellungen im FNP können keine Rechtswirkungen mehr erzeugen, wenn sie seit Inkrafttreten durch die zwischenzeitliche Entwicklung überholt sind. Das ist hier der Fall, da sich die Windenergienutzung seit dem Inkrafttreten des FNP in 2012 massiv verändert hat.
2) Keine gesteigerte Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch Nachtkennzeichnung
Im FNP wird die Höhenbeschränkung auf 100 m damit begründet, dass WEA ab einer Gesamthöhe von 100 m mit einer Befeuerung („Blinken“) ausgestattet werden müssen und es im Dunkeln zu einer gesteigerten Beeinträchtigung des Landschaftsbildes kommt, wenn WEA mit einer Gesamthöhe von > 100 m errichtet werden und man einen größeren Abstand zu diesen größeren WEA möchte. Diese Begründung ist hinfällig, weil neue WEA ab Inbetriebnahme mit einer sogen. „bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung“ (BNK) ausgestattet werden müssen, die im Dunkeln nur eingeschaltet wird, wenn sich ein Flugobjekt nähert. Der Schutzzweck der Höhenbeschränkung ist daher durch die technische Entwicklung und den Einsatz der BNK entfallen.
3) Verhinderungsplanung
Als letzter Grund wird angeführt, dass eine Höhenbeschränkung auf 100 m Gesamthöhe dazu führt, dass die Errichtung von WEA praktisch aus wirtschaftlichen Gründen ausgeschlossen wird. Bereits im Jahr 2021 hatten marktübliche und konkurrenzfähige WEA eine durchschnittliche Gesamthöhe von 206 m. Die Höhenbeschränkung im FNP verhindert die Nutzbarkeit der Fläche für die Windenergie, was jedoch dem planerischen Willen der Gemeinde entgegensteht, der Windenergienutzung ausreichend Raum zu geben, wie es in der Begründung zum FNP der Stadt Pritzwalk heißt.
Zusammengefasst mangelt es an überragend wichtigen Gründen, um die Genehmigung im Rahmen der Abwägung aufgrund der Höhenbeschränkung im FNP zu versagen.
Bei Interesse an dieser Thematik melden Sie sich gerne bei uns!