Aktueller Planungsstand

7 Megawatt ist die durchschnittliche Leistungskapazität neu errichteter moderner Wind-Energie-Anlagen (WEA) im Jahr 2025. Das ist doppelt so viel wie im Jahr 2020. Erreicht wird diese Steigerung durch eine größere Rotorfläche und durch die Ausnutzung der Windströmung in größeren Höhen.

Die folgenden WEA-Typen werden beim Repowering im Windpark Kemnitz geplant:

  • 7 x Nordex N175, Turmhöhe 179 m, Rotordurchmesser 175 m, Leistung 6,8 MW
  • 1 x Nordex N163, Turmhöhe 164 m, Rotordurchmesser 163 m, Leistung 7,0 MW
  • 1 x Nordex N149, Turmhöhe 164 m, Rotordurchmesser 149 m, Leistung 5,7 MW

Es wurde ein Genehmigungsantrag beim Landesamt für Umwelt für den Rückbau der zehn Altanlagen und die Errichtung und den Betrieb von den neun neuen Windenergieanlagen gestellt.

Wie eine Industrieanlage, benötigt auch eine Windenergieanlage (WEA) eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutz-Gesetz (BImSchG). Für die Genehmigung sind zahlreiche Gutachten erforderlich, die den Schutz von Mensch und Natur sicherstellen sollen. Dazu gehört auch die Berechnung der Schall- und Schattensituation für die Anwohner. In der Genehmigung werden neben der Anzahl der Windräder und deren Standorte auch Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für den Naturschutz festgelegt. Außerdem wird festgeschrieben, ob die WEA mit einer Schatten-Abschaltautomatik ausgestattet werden müssen und in welchem Betriebsmodus sie betrieben werden dürfen, um die Schall-Grenzwerte einzuhalten.

Zusammenarbeit mit der Stadt

Wie auf der Seite „Planungsgrundlagen“ beschrieben, steht die Höhenbeschränkung im Flächennutzungsplan der Stadt unserem Vorhaben aktuell entgegen. Trotzdem kann die Stadt Pritzwalk bei der Beteiligung im Rahmen des Genehmigungsverfahrens ihre Zustimmung zum Vorhaben erteilen. Dazu gibt es zwei verschiedene Möglichkeiten, für die wir eine juristische Prüfung in Auftrag gegeben haben und die zum folgenden Ergebnis kommt:

  • Die Stadt kann dem Vorhaben zustimmen und parallel dazu eine Änderung des Flächennutzungsplanes zur Aufhebung der Höhenbegrenzung starten.
  • Die Stadt kann dem Vorhaben auch ohne die Änderung des Flächennutzungsplanes zustimmen! Es droht kein Wildwuchs und der Flächennutzungsplan muss dafür nicht verändert werden.

Diese zweite Möglichkeit erfolgt über eine „Abwägung im Einzelfall“ und funktioniert so:

Im Genehmigungsverfahren zum Windvorhaben können öffentliche Belange, die dem Vorhaben entgegenstehen, abgewogen werden. Bei einer Abwägung werden die Interessen an dem öffentlichen Belang den Interessen des Vorhabens gegenübergestellt. In unserem Fall ist die Höhenbeschränkung im Flächennutzungsplan ein öffentlicher Belang, der dem Vorhaben aktuell entgegensteht. Nun wird das Interesse an der Höhenbeschränkung dem Interesse des Vorhabens gegenübergestellt und gegeneinander abgewogen.

Die juristische Prüfung hat ergeben, dass das Interesse an der Höhenbeschränkung in diesem konkreten Fall nicht das Interesse des geplanten Vorhabens überwiegt. Die Gründe dafür sind:

1) Darstellungen sind zeitlich überholt

Entscheidend für die Gewichtung des Interesses an der Höhenbeschränkung ist u.a. das Alter des Flächennutzungsplanes. Darstellungen im FNP können keine Rechtswirkungen mehr erzeugen, wenn sie seit Inkrafttreten durch die zwischenzeitliche Entwicklung überholt sind. Das ist hier der Fall, da sich die Windenergienutzung seit dem Inkrafttreten des FNP in 2012 massiv verändert hat.

2) Keine gesteigerte Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch Nachtkennzeichnung

Im FNP wird die Höhenbeschränkung auf 100 m damit begründet, dass WEA ab einer Gesamthöhe von 100 m mit einer Befeuerung („Blinken“) ausgestattet werden müssen und es im Dunkeln zu einer gesteigerten Beeinträchtigung des Landschaftsbildes kommt, wenn WEA mit einer Gesamthöhe von > 100 m errichtet werden und man einen größeren Abstand zu diesen größeren WEA möchte. Diese Begründung ist hinfällig, weil neue WEA ab Inbetriebnahme mit einer sogen. „bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung“ (BNK) ausgestattet werden müssen, die im Dunkeln nur eingeschaltet wird, wenn sich ein Flugobjekt nähert. Der Schutzzweck der Höhenbeschränkung ist daher durch die technische Entwicklung und den Einsatz der BNK entfallen.

3) Verhinderungsplanung

Als letzter Grund wird angeführt, dass eine Höhenbeschränkung auf 100 m Gesamthöhe dazu führt, dass die Errichtung von WEA praktisch aus wirtschaftlichen Gründen ausgeschlossen wird. Bereits im Jahr 2021 hatten marktübliche und konkurrenzfähige WEA eine durchschnittliche Gesamthöhe von 206 m. Die Höhenbeschränkung im FNP verhindert die Nutzbarkeit der Fläche für die Windenergie, was jedoch dem planerischen Willen der Gemeinde entgegensteht, der Windenergienutzung ausreichend Raum zu geben, wie es in der Begründung zum FNP der Stadt Pritzwalk heißt.

Zusammengefasst mangelt es an überragend wichtigen Gründen, um die Genehmigung im Rahmen der Abwägung aufgrund der Höhenbeschränkung im FNP zu versagen.

Bei Interesse an dieser Thematik melden Sie sich gerne bei uns!