Wußten Sie...

Für unsere Windparks werden grundsätzlich immer folgende Verträge abgeschlossen:

  • Maschinen- und Maschinenausfallversicherung (für die Schäden an der WEA)
  • Bauherren- und Betreiberhaftpflichtversicherung (für Schäden durch die WEA bei Dritten)

Im Falle eines Brandes und möglichen Rußschäden ist dies über die Haftpflichtversicherung abgedeckt.

Erosion von Rotorblättern


Erosion = Verschleiß der Rotorblattoberfläche durch Abrieb (z. B. Regen, Staub)
Abrieb bei Windenergieanlagen (WEA): ca. 2,74 kg pro Anlage und Jahr
Gesamtabrieb in Deutschland: knapp 78.400 kg pro Jahr (bei 28.611 WEA)

Vergleich:

  • Autoreifen: 102.090.000 kg/Jahr
  • Schuhsohlen: 9.047.000 kg/Jahr

Folgen und Maßnahmen:

  • Regelmäßige, fachgerechte Inspektionen und Instandhaltungen
  • Schäden werden mit Schutzlack versiegelt
  • Frühzeitige Reparaturen wichtig für Ertrag der Anlage

Infraschall

Infraschall = Schall mit Frequenz unterhalb der menschlichen Hörgrenze
Quellen: natürlich und künstlich (z. B. Kühlschrank, Waschmaschine, Handy, Meeresbrandung, Gewitterdonner)

Studie des Umweltbundesamts: kein negativer Einfluss auf die Gesundheit

Hör- und Messbarkeit:

  • bei 200 m nicht hörbar
  • ab ca. 700 m nicht mehr messbar (überlagert von Alltagsgeräuschen)

Gesetzliche Regelung:

  • Bundes-Immissionsschutzgesetz schützt das Recht auf körperliche Unversehrtheit
  • Daher: Messungen und Einhalten strenger Grenzwerte bei WEA-Planung
  • Ziel: Ausschluss gesundheitlicher Beeinträchtigungen für Anwohner

Fundament notwendig für stabile Standfestigkeit über bis zu 30 Jahre Betriebsdauer

Fundament: aus Beton, versiegelt einen Teil des Bodens

Durchmesser: bis zu 30 m (= ca. 0,07 ha)

Nach 20–30 Jahren Laufzeit:

  • Rückbau der Anlage erfolgt
  • Rückbau finanziell abgesichert durch Bürgschaft (vor Baubeginn, bei unabhängiger Behörde hinterlegt)
  • Fundament wird vollständig entfernt
  • Beton kann z.  T.  im Straßenbau wiederverwendet werden
  • Bodenversiegelung wird aufgehoben

Recycling der Anlagen

  • Betreiber ist verpflichtet zum regelgerechten Rückbau und fachgerechter Entsorgung
  • Über 90 % der Windenergieanlage sind heute recycelbar
  • Beton-Türme und -Fundamente: zerkleinerbar, nutzbar im Straßen- und Wegebau
  • Stahltürme: Rückführung in die Stahlproduktion möglich
  • Rotorblätter: bestehen aus Verbundmaterialien → spezielle Verfahren zur Faserrückgewinnung
  • Technik (z. B. Schaltschränke, Generator, Kabel): können neben dem Recycling als Ersatzteile weiterverwendet oder verkauft werden
  • BWE (Mai 2021). Faktencheck: Windenergie und Infraschall, online unter Faktencheck_zur_Infraschall_20210526_final.pdf, abgerufen am 17.06.2025
  • BWE (August 2024). Faktencheck: Erosion an Rotorblättern, online unter 20240801_BWE-Faktencheck_-_Erosion_an_Rotorblaettern.pdf, abgerufen am 17.06.2025
  • Fachagentur Wind und Solar (August 2023). Infraschall und Windenergie, online unter Infraschall und Windenergie – Fachagentur Wind und Solar, abgerufen am 17.06.2025
  • Die Verpflichtung zum Rückbau ist gesetzlich geregelt: Nach § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB, online unter § 35 BauGB – Einzelnorm, abgerufen am 17.06.2025
  • Umweltbundesam.de (26.09.2022). Rotorblattaufbereitung und Recycling von Faserverbundwerkstoffen, online unter Rotorblattaufbereitung und Recycling von Faserverbundwerkstoffen | Umweltbundesamt, , abgerufen am 17.06.2025
  • Fachagentur für Wind und Solar. Rückbau und Recycling, online unter Rückbau und Recycling – Fachagentur Wind und Solar, abgerufen am 17.06.2025